Arbeitsrecht Salzburg und Umgebung

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Womit beschäftigt sich das Arbeitsrecht in Österreich?

Das österreichische Arbeitsrecht normiert sämtliche Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Teilweise bezieht sich das Arbeitsrecht auf den öffentlich-rechtlichen und teilweise auf den privatrechtlichen Bereich der österreichischen Rechtsordnung. Hier gibt es bereits langjährig verwurzelte Gesetzestexte, Verordnungen, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen.

Was ist ein Arbeitnehmer?

Im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertragsrechts definiert sich ein Arbeitnehmer als jemand, der aufgrund eines Arbeitsvertrags zur Leistung von Arbeit gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet ist. Hier ist das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis anzusehen.

Was ist ein Kollektivvertrag?

Der Kollektivvertrag ist eine von der Gewerkschaft verhandelte Vereinbarung, welche diverse Mindestanforderungen eines Arbeitsvertrages (sämtliche Abstufungen) festlegt und jährlich für alle Arbeitnehmer einer bestimmten Branche mit der Wirtschaftskammer als Arbeitgeberseite ausgehandelt wird.

Ein Kollektivvertrag schafft hierbei Folgendes:

  • gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung;
  • gleiche Mindeststandards bei den Arbeitsbedingungen;
  • Arbeitnehmer können nicht zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden;
  • größeres Machtgleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und -gebern;
  • gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen.

Hierbei gilt der Kollektivvertrag immer für sämtliche Arbeitnehmer einer Branche.

Was versteht man in Österreich unter dem Mindestlohn?

Der Mindestlohn in Österreich wird je nach Branche durch den Kollektivvertrag vorgegeben. Dieser wird wie bereits erwähnt durch die einzelnen Gewerkschaften jährlich für die verschiedenen Branchen ausgehandelt. Durch die kollektivvertraglichen Mindestbestimmungen werden die Arbeitnehmer vor Ausbeutung und Lohndumping geschützt.

Was gehört alles zum Arbeitsrecht?

So wie die meisten Rechtsbereiche ist auch das Arbeitsrecht sehr vielschichtig und beinhaltet unterschiedliche Rechtsquellen, welche miteinander vernetzt sind. 

Folgende Rechtsbereiche sind im Arbeitsrecht von Bedeutung:

  • Europarecht
  • Verfassungsrecht
  • Zwingendes Gesetzesrecht
  • Kollektivvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Arbeitsvertrag

Was ist vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu beachten?

Vor Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ist es wichtig, sämtliche der eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und zu prüfen, ob diese auch im Arbeitsvertrag berücksichtigt worden sind. Die meisten Arbeitnehmer sind in dem Glauben, dass Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und jährliche Lohnerhöhungen gesetzlich garantiert sind, jedoch entspricht dies nicht der Realität. Regelungen zu arbeitsrechtlichen Aspekten wie dem Urlaubsgeld werden jährlich durch Kollektivverträge festgelegt. Dementsprechend ist es empfehlenswert auf dem neuesten Stand zu bleiben. 

Folgende Punkte sollten Sie jedoch grundsätzlich immer beachten:

Arbeitsvertrag & Dienstzettel

Haben Sie sich entschieden einen Job anzunehmen, so verpflichten Sie sich zu einer Arbeitsleistung für einen Arbeitgeber und einem Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher die Rechte und Pflichten der Vertragspartner regelt. Vertragspartner sind hierbei der Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmer.

Das Gesetz, der Kollektivertrag sowie die Betriebsvereinbarung bilden den zwingend festgelegten Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, während der Arbeitsvertrag darüberhinausgehende Rechte und Pflichten des individuellen Dienstverhältnisses regelt. Dementsprechend sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag genauestens durchsehen und allfällige Fragen aus dem Weg räumen. Hierbei liegt das Hauptaugenmerk auf der Bezahlung des Entgelts seitens des Arbeitgebers sowie der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. 

Festzuhalten ist, dass der schriftliche Arbeitsvertrag gebührenfrei ist.

Wie muss ein Arbeitsvertrag aussehen?

Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist normalerweise an keine Formvorschrift gebunden. Aus diesem Grunde kann er nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar durch eine „schlüssige Handlung” zustande kommen. Letzteres zum Beispiel einfach dadurch, dass jemand Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt und dieser die Leistungen annimmt. Gibt es jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel aushändigen.

Der Arbeitsvertrag ist also an keine Formerfordernisse gebunden, dennoch sind folgende Merkmale häufig Teil des Arbeitsvertrages:

  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
  • Höhe des Entgelts 
  • Arbeitsstunden
  • Dauerschuldverhältnisse
  • persönliche Arbeitspflicht
  • Arbeit mit Arbeitsmitteln (vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt)

Probezeit 

Hat man sich geeinigt und einen Arbeitsvertrag unterschrieben, so steht zu Beginn oftmals die Probezeit an. Die Probezeit ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Kündigung besonders, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden kann. Hierbei muss auch kein Grund angegeben werden.

Die Dauer der Probezeit kann einerseits durch den Kollektivertrag festgelegt sein, jedoch andererseits auch durch die beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die Maximaldauer liegt grundsätzlich bei einem Monat (je nach Kollektivvertrag kann aber auch eine geringere Maximaldauer festgelegt sein). 

Soll das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet werden, so muss die Auflösungserklärung dem Vertragspartner spätestens am letzten Tag der Probezeit übermittelt werden. Auch wenn das Dienstverhältnis innerhalb der Probezeit gelöst wird, so steht dem Arbeitnehmer dennoch das vereinbarte Entgelt sowie die Urlaubsersatzleistung bis zum Zeitpunkt der Auflösung zu. Bezüglich allfälliger Sonderzahlungen sind die Bestimmungen eines allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrages relevant. 

Weihnachts- & Urlaubsgeld

Das Weihnachts- und Urlaubsgeld sind Sonderzahlungen, welche teilweise auch als 13. und 14. Gehalt bezeichnet werden. Je nach Kollektivvertrag wird die Höhe, die Fälligkeit sowie der Anspruch der Sonderzahlungen festgelegt. Oftmals beträgt das Weihnachts- oder Urlaubsgeld einen Monatslohn und wird einerseits im November oder Dezember und andererseits im Juni oder Juli fällig. Je nach Kollektivvertrag können aber auch gesonderte Regelungen bestehen. Sollten Sie nicht das gesamte Kalenderjahr im Betrieb gearbeitet haben, so haben Sie nur Anspruch auf einen aliquoten Teil des Weihnachts- und Urlaubsgeldes.

Die Auszahlung von Sonderzahlungen ist, im Gegensatz zum Mindestlohn, nicht gesetzlich verpflichtend. Wird der Arbeitsvertrag nicht auf Basis eines Kollektivvertrages aufgesetzt und sind in diesem keine Sonderzahlungen vereinbart, so haben Sie auch keinen Anspruch auf Urlaub- und Weihnachtsgeld. 

Sollten Sie innerhalb des Kalenderjahres gerechtfertigt entlassen werden oder unberechtigt frühzeitig aus dem Unternehmen austreten, so stehen Ihnen gemäß den meisten Kollektivverträgen keine Sonderzahlungen zu. Teilweise müssen Sie auch damit rechnen, dass der Arbeitgeber bereits ausgezahlte Sonderzahlungen zurückfordern oder rückverrechnet kann. Kündigen Sie jedoch durch eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerkündigung, so haben Sie weiterhin Anspruch auf die anteiligen Sonderzahlungen.

Ich bin schwanger, was nun?

In der Arbeitswelt sind Arbeitnehmerinnen während einer Schwangerschaft und auch danach rechtlich explizit geschützt.  Im Zuge der Schwangerschaft gibt es neben dem Mutterschutz auch einige Beschäftigungseinschränkungen und -verbote.

Nach der Geburt eines Kindes besteht sodann die Möglichkeit der Karenz und der Elternzeit, welche zumindest 2 Monate beträgt. Weiters werden Eltern durch die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld fortlaufend unterstützt. Achtung, das Kinderbetreuungsgeld ist durch Zuverdienstgrenzen gedeckelt.

Schwangerschaft und Mutterschutz

Eine Schwangerschaft ist grundsätzlich ab deren Kenntnis dem Arbeitgeber zu melden. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gelten für Sie sodann die gesetzlichen Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. In weiterer Folge muss die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber auch den voraussichtlichen Geburtstermin bekannt geben, wobei der Arbeitgeber hierbei eine ärztliche Bestätigung verlangen darf. 

Ab dem Eintritt der Schwangerschaft stehen Sie unter einem Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser gilt grundsätzlich bis 4 Monate nach der Geburt. Sollten Sie jedoch nach der Entbindung Karenz in Anspruch nehmen, so verlängert sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz.

Beschäftigungsverbot

Das Beschäftigungsverbot dauert insgesamt 16 Wochen, beginnt acht Wochen vor der Geburt ein und endet acht Wochen nach der Entbindung. 

Kommt es zu einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt, so verlängert sich die zweite Hälfte des Beschäftigungsverbots auf 12 Wochen. Festzuhalten ist, dass die Frist aus medizinischen Gründen auch vorverlegt werden kann. Zudem wird beispielsweise bei einer Frühgeburt (die erste Hälfte des Beschäftigungsverbotes verkürzt) das Beschäftigungsverbot in jenem Ausmaß verlängert, um das es vor der Geburt verkürzt wurde, jedoch längstens bis zu sechzehn Wochen.

Karenz

Die Karenz beginnt frühestens nach der zweiten Hälfte des Beschäftigungsverbots. Während der Karenz ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet ein Entgelt zu zahlen. Die Karenz kann frühestens nach dem Beschäftigungsverbot beginnen und beträgt mindestens 2 Monate, jedoch ist eine Verlängerung bis zum 2. Geburtstag des Kindes möglich. Sollte unmittelbar nach dem Beschäftigungsverbot ein Urlaub oder eine Erkrankung beginnen, so darf die Karenzzeit erst nach Urlaubs- oder Krankheitsende zu laufen beginnen.

Festzuhalten ist, dass die Karenz zweimal zwischen den Eltern geteilt werden kann. Hierbei beträgt die Mindestdauer jeweils 2 Monate. 

Während der Karenzzeit darf, unter bestimmten Umständen, auch einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit zeitlicher Einschränkung nachgegangen werden.

Elternteilzeit

Die Elternteilzeit darf von Vater, Mutter sowie Pflege- und Adoptiveltern einmal pro Kind in Anspruch genommen werden. Die Mindestdauer beträgt immer 2 Monate. Im Zuge der Elternteilzeit besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, welcher den Eltern Sicherheit bietet.

Die Meldung einer Karenz muss bei einem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) wie folgt erfolgen:

  • seitens der Mutter während der Schutzfrist 
  • seitens des Vaters spätestens acht Wochen nach Geburt des Kindes

Bei einem späteren Antritt muss die Meldung bis spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt erfolgen. Die Meldung muss hierbei immer schriftlich erfolgen und hat den Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu entsprechen.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe ist eine finanzielle staatliche Unterstützung, welche Familien mit Lebensmittelpunkt in Österreich zugutekommt. Eltern, Adoptiv- und Pflegeltern, deren Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder für welches sie überwiegend Unterhalt leisten, sind anspruchsberechtigt, sofern sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. EU-Bürger, welche eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben, haben hierbei ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe. 

Grundsätzlich gibt es die Beihilfe nur für minderjährige Kinder, jedoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine Verlängerung zu erwirken. Die Familienbeihilfe ist hierbei unabhängig von der Beschäftigung und der Höhe des Einkommens und beim Finanzamt zu beantragen.

Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus

Kinderbetreuungsgeld ist zusätzlich zur Familienbeihilfe zu beantragen. Hierbei sind wieder die Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern antragsberechtigt.

Folgende Anspruchsvoraussetzungen gibt es:

  • gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. 
  • zusätzlich sind gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieher und Kind unabdinglich
  • Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (5 Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft; 5 Untersuchungen des Kindes nach der Geburt)
  • Anspruch auf Familienbeihilfe und dessen tatsächlicher Bezug
  • Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil (bei getrennt lebenden Eltern)
  • Einhaltung der jeweilige Zuverdienstgrenze
  • Lebensmittelpunkt in Österreich

Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für EU-Bürger sowie Drittstaatsangehörige. Achten Sie jedoch auf die diesbezüglichen zusätzlichen Voraussetzungen.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen gegeben, so besteht für Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:

  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Der Familienzeitbonus ist eine neuere Form der Unterstützung, welche im Jahr 2017 geschaffen wurde. Diese Leistung richtet sich an erwerbstätige Väter, welche im Anschluss an die Geburt ihres Kindes Familienzeit konsumieren möchten. Den Familienzeitbonus nennt man dementsprechend auch „Papamonat“.

Wann ist eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht sinnvoll?

Eine Rechtsberatung durch einen Anwalt mit Arbeitsrechtsexpertise ist grundsätzlich immer dann sinnvoll, wenn es Fragen oder Probleme beim Arbeitsvertrag, Entgelt oder Sonstigem gibt.

Grundsätzlich steht Ihnen auch der Service der Arbeiterkammer bei arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung, sodass eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht immer zwingend notwendig ist. Die Arbeiterkammer bietet hierbei einen kostenlosen Service an, um Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Gerne bieten wir Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an.

Was sind typische Problemstellungen von Mandanten im Arbeitsrecht?

Obwohl rechtliche Fälle immer individuell zu betrachten sind, gibt es im Bereich des Arbeitsrechts häufig folgende Fragestellungen:

Wer bezahlt die Vorstellungskosten?

Welche Vorstellungskosten kann ich ersetzt verlangen?

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Was kann ich tun, wenn ich keinen schriftlichen Arbeitsvertrag bekomme?

Wie lange dauert eine Probezeit?

Kann mein Chef meine Arbeitszeit festlegen?

Muss ich Überstunden leisten?

Wieviel Urlaub steht mir zu?

Bis wann muss ich meinen Urlaub spätestens nehmen?

Muss mein Arbeitgeber mir nicht genommene Urlaubstage auszahlen?

Wann ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam?

Mit welchen Kosten kann man bei einer Rechtsberatung im Arbeitsrecht rechnen?

Bei einer rechtlichen Beratung können sich die Kosten je nach Fall schnell summieren. Dementsprechend ist es vorteilhaft, die Kosten des ersten Beratungsgesprächs gleich vorab bei der Terminvereinbarung nachzufragen, um allfällige böse Erwachen zu umgehen.

RA Dr. Lukas Hock bietet Ihnen einen kostenlosen Erstberatungstermin an. Im Zuge des ersten Beratungsgespräches werden sodann die fortlaufenden Kosten zwischen dem Anwalt und dem Mandanten vereinbart. 

Während der ersten Besprechung wird auch die Verrechnungsart festgelegt. Hierbei gibt es die Möglichkeit des Pauschalhonorars, Zeithonorars oder der Tarifabrechnung. In einem Erstberatungstermin wird eine auf den individuellen Fall passende und für alle Parteien günstigste Verrechnungsform vereinbart werden.

Gerne rechnen wir auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

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