Medizinrecht Salzburg und Umgebung

Ihr Rechtsanwalt für Medizinrecht.

Womit beschäftigt sich das Medizinrecht in Österreich?

Österreich ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Medizin und die Rechtswissenschaft wurden lange Zeit nicht miteinander in Verbindung gebracht. Heute wiederum gibt es im europäischen Recht eine Vielzahl an gesundheitsbezogenen Regelungen, welche die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Unterstützung zu leisten, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Ein hohes Gesundheitsniveau soll in Bezug auf nachstehende Aspekte erhalten und verbessert werden:

 

  • Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung;
  • Bekämpfung, Erforschung und Verhütung von Krankheiten;
  • Gesundheitserziehung;
  • einheitliche Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards; 
  • Maßnahmen im Veterinärwesen (welche die Gesundheit berühren).

Das Medizinrecht in Österreich beinhaltet dementsprechend ein weites Feld an Gesetzesvorschriften, die die gesundheitlichen Berufe und sämtliche damit verbundenen Aspekte regelt. Privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient, zwischen Ärzten untereinander oder auch mit Kostenträgern sind Teil des österreichischen Medizinrechts. 

Was ist ein Behandlungsfehler?

Unter einem Behandlungsfehler, bzw. Kunstfehler versteht man einen Fehler, der im Zuge einer Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag durch eine Behandlung entstanden ist und einen Schaden mit sich zieht. 

Wann habe ich einen Anspruch auf Schadenersatz?

Um einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen, gibt es grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Schaden
  • Verursachung (Kausalität)
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden

Sind alle Voraussetzungen geben, so stehen Ihre Chancen gut, Schadenersatz zugesprochen zu bekommen.

Welche Pflichten hat ein Arzt?

Ein Arzt ist verpflichtet, folgende Punkte bei einer Behandlung zu berücksichtigen:

  • Gewissenhafte Durchführung
  • Berücksichtigung der ärztlichen Wissenschaft
  • Berücksichtigung der eigenen ärztlichen Erfahrung
  • Umfassende Aufklärung über die wesentlichen Umstände, Risiken und Folgen
  • Mitteilung alternativer Behandlungsmethoden
  • Einwilligung des Patienten
  • Bereitstellung einer entsprechenden Überlegungsphase für den Patienten

Festzuhalten ist, dass der behandelnde Arzt nie einen bestimmten Heilungserfolg schuldet, denn dieser ist unter Berücksichtigung der Individualität der Menschen nicht konkretisierbar. Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Arztes im Zuge einer Behandlung wird dieser als Sachverständiger gesehen und hat dieser einem hohen Standard zu entsprechen. Er wird am Leistungsstandard seiner Berufsgruppe sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft gemessen. 

Sind die vorgenannten Pflichten seitens des Arztes nicht eingehalten worden und kommt es sodann zu Komplikationen und Problemen oder zu einem Behandlungsfehler, so kann seitens des Patienten ein Schaden geltend gemacht werden.

 

Wann habe ich einen Anspruch auf Schadenersatz?

Um einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen, gibt es grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Schaden
  • Verursachung (Kausalität)
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden

Sind alle Voraussetzungen geben, so stehen Ihre Chancen gut, Schadenersatz zugesprochen zu bekommen.

Was versteht man in Österreich unter einem Behandlungsvertrag?

Unter dem Behandlungsvertrag versteht man grundsätzlich den ärztlichen Behandlungsvertrag.

Rechtlich gesehen ist der Behandlungsvertrag ein zivilrechtlicher Vertrag und oftmals ein freier Dienstvertrag. Beim Dienstvertrag wird im Gegensatz zu einem Werkvertrag kein Erfolg geschuldet, sondern lediglich ein Bemühen oder im Falle des ärztlichen Behandlungsvertrags eine Behandlung geschuldet. Wie bereits erwähnt ist eine Erfolgszusage auch aus Gründen der Seriosität nicht möglich, da die Behandlung von Menschen unfassbar komplex und individuell ist und Komplikationen auch nicht immer vorhersehbar sind.

Ausnahmen gibt es aber immer, so hat der Oberste Gerichtshof in Österreich die Herstellung von einer Zahnprothese als Werkvertrag interpretiert.

Der Behandlungsvertrag ist aber nicht der einzige Vertrag im Medizinrecht. Da das Medizinrecht auch die Bereiche der Arzneimittel- und Medizinmittelbeschaffung inkludiert, sind beispielsweise auch Kaufverträge im Medizinrecht gängig.

Im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag ist jedoch festzuhalten, dass in Notfällen, bzw. wenn der Patient aufgrund eines medizinischen Problems, wie z.B. Bewusstlosigkeit, nicht in der Lage ist, einen Behandlungsvertrag abzuschließen, dennoch eine Behandlung durchgeführt werden darf. Hierbei werden sodann die rechtlichen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag herangezogen.

Was gehört alles zum Medizinrecht?

Das Medizinrecht ist äußerst weitläufig und beinhaltet beispielsweise folgende Gebiete:

  • Arzneimittelrecht 
  • Medizinprodukterecht 
  • Krankenanstaltenrecht
  • Organisations- und Standesrecht 

Dementsprechend benötigen auch unterschiedliche Personen in medizinischen Bereichen eine rechtliche Beratung. Beispielsweise kann ein Patient genauso wie ein Arzt oder Apotheker in die Position kommen, eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen zu wollen oder zu müssen.

Wie mache ich meinen Schadenersatzanspruch geltend? 

Schadenersatzansprüche können zivilrechtlich geltend gemacht werden. Ist ein Behandlungsfehler eingetreten und sind die Voraussetzungen der Geltendmachung erfüllt, so kann der geschädigte Patient seinen Schadenersatzanspruch geltend machen.

Meist nimmt ein Patient erstmals rechtliche Hilfe in Anspruch, um den vorliegen Fall prüfen zu lassen. Ist der Rechtsberater der gleichen Meinung wie der Patient, dass ein Schadenersatzanspruch besteht, so wäre das erste Ziel eine außergerichtliche Lösung mit dem behandelnden Arzt. Diese Gespräche werden dann in der Regel zusammen mit dem Rechtsvertreter geführt.

Ist der Schaden in einem öffentlichen Krankenhaus passiert, so sollte auch geprüft werden, ob der Patienten-Entschädigungsfond einen ausreichenden Vergleich bieten kann. Hierbei erspart man sich ein langwieriges Gerichtsverfahren. Dennoch ist festzuhalten, dass eine unabhängige Rechtsberatung durch einen Anwalt sehr empfehlenswert ist, da ein Rechtsanwalt individuell beauftragt wird und dementsprechend ausschließlich die Interessen seines Klienten vertritt.

Sind die außergerichtlichen Gesprächsversuche fehlgeschlagen, so besteht die Möglichkeit, die Ansprüche zivilrechtlich einzuklagen. Hierbei bestehen aber diverse Kosten- und Prozessrisiken, welche Sie unbedingt mit Ihrem Rechtsanwalt abklären sollten. 

Ist ein Verfahren eingeleitet, so liegt die Beweislast grundsätzlich bei der klagenden Partei. Dies bedeutet, die klagende Partei muss belegen, dass der Klagsgegenstand – also der entstandene Schaden aus dem Behandlungsvertrag ist die Basis der Klage – zu Recht besteht und der Behandlungsvertrag nicht vollumfänglich eingehalten wurde. In medizinischen Prozessen kommt es jedoch unter gewissen Voraussetzungen zu einer Beweislastumkehr, dies bedeutet, dass der Arzt zB eine umfassende Aufklärung des Patienten beweisen muss. Im Prozess kommt es dann zum Beweisverfahren, in welchem Beweise vorgelegt werden sowie Zeugen und Parteien vernommen werden. Oftmals werden auch medizinische Sachverständige vernommen, bzw. beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Diese besitzen das medizinische Wissen um eine objektive Beurteilung von Fehlern zu geben. Diese Beurteilung ist auch für den Richter ein essenzieller Faktor. Nach Abschluss des Beweisverfahrens kann die Streitsache dreierlei enden:

  • durch ein Ruhen der Parteien;
  • durch einen gerichtlichen Vergleich oder
  • durch ein Urteil. 

Wie wird ein Behandlungsfehler beurteilt? 

Behandlungsfehler sind immer individuell zu betrachten und können nicht verallgemeinert werden. Die Beurteilung, ob es sich im vorliegenden Fall um einen Fehler im Rahmen der Behandlung (Behandlungsfehler, bzw. Kunstfehler) handelt, wird nach einem medizinisch basierten Maßstab (lege artis) beurteilt. Meist werden medizinische Gutachten herangezogen, um einen Behandlungsfehler zu bestätigen. 

Typische Behandlungsfehler bzw. Kunstfehler:

  • Unfallschäden 
  • Infektionsschäden
  • Medikamentenschäden 
  • Fehlerhafte Diagnose, die zu einer falschen Behandlung führt
  • Fehlerhafte Durchführung einer Operation 
  • Fehlerhafte Medizinprodukte 
  • Schlechte Organisation 

Was ist im Zusammenhang mit dem Medizinrecht die Arzthaftung? 

Die Arzthaftung sind Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, an welche sich der behandelnde Arzt halten muss. Verstößt er gegen diese, so resultieren daraus allenfalls Schadenersatzansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt. 

Zu Beginn ist festzuhalten, dass es grundsätzlich keine Sonderbestimmungen bezüglich der den behandelnden Arzt treffenden Schadenersatzpflichten gibt. Die Schadenersatzpflichten resultieren aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), welches für sämtliche Menschen in Österreich gilt. 

Im Gegensatz zu anderen Berufssparten gibt es bei Arzthaftpflichtprozessen wegen Behandlungs- oder Kunstfehlern jedoch immer auch Ersatzansprüche wegen zB Körperverletzung (§ 1325 ABGB) oder zB Tötung (§ 1327 ABGB). Im Laufe der Zeit haben sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitssektor durch umfangreiche Rechtsprechungen arzthaftungsrechtliche Grundlagen etabliert. Diese werden heutzutage bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt sind:

  • ein den Schaden verursachendes, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten,
  • Kausalität (Verursachung),
  • Rechtswidrigkeit, sowie
  • Verschulden des behandelnden Arztes.

Ein eingetretener Schaden ist hierbei die Voraussetzung für eine Haftung des Arztes im Arzthaftungsrecht und die Basis eines Schadenersatzanspruches. 

Bei medizinischen Eingriffen sind Schäden oftmals gesundheitliche Beeinträchtigungen, Körperverletzungen oder sogar der Tod des Patienten. 

In vorgenannten Fällen können folgende Schadenersatzansprüche zustehen:

  • Heilungskosten,
  • der Verdienstentgang,
  • ein angemessenes Schmerzensgeld,
  • eine Verunstaltungsentschädigung,
  • Feststellung der Haftung für künftige Schäden,
  • Ersatz der Begräbniskosten sowie Unterhalt (Todesfall).

Kann mein Anspruch auf Schadenersatz verjähren? 

Ja. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gemäß § 1489 ABGB binnen 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt hierbei ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. 

Hinzu kommt die außergerichtliche Streitbeilegung, welche in der Regel den Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist um maximal 18 Monate hemmt. 

Gemäß dem Ärztegesetz sowie dem Zahnärztegesetz (§ 58a ÄrzteG & § 41 ZÄG) ist diese Hemmung der Verjährungsfrist insbesondere bei Streitgegenständen zwischen den Patienten und Ärzten oder Trägern von Krankenanstalten anzuwenden. Damit eine Hemmung der Verjährungsfrist einsetzt, muss einerseits eine Schadenersatzforderung schriftlich seitens des Patienten erhoben werden und andererseits eine Erklärung zur Bereitschaft der außergerichtlichen Patientenschlichtung seitens der Gegenseite schriftlich abgegeben werden. Sollte ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle schriftlich um Vermittlung ersuchen, so tritt die Hemmung der Verjährung ebenfalls ein.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind, kommt es vor allem im Hinblick auf die Frage der Kenntniserlangung des Schadens oder Schädigers durch den Patienten in der Praxis immer wieder zu Streitfällen. Meist ist für die Erkennung eines Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und den gesundheitlichen Auswirkungen ein entsprechendes medizinisches Fachwissen notwendig, weshalb hierbei die Verjährungsfrist erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Geschädigte durch ein medizinisches Sachverständigengutachten Kenntnis von diesem medizinischen Zusammenhang erlangt. Da dies grundsätzlich als Vorteil des Patienten zu sehen ist, gibt es hierbei aber die beschränkende Erkundigungsobliegenheit. Diese besagt, dass der Patient grundsätzlich verpflichtet ist, sich in Bezug auf diesen Zusammenhang zu informieren, jedoch nur insofern wie dies für ihn erkennbar und zumutbar ist. Diese Obliegenheit ist jedoch nicht als solche auszulegen, dass der geschädigte Patient selbst ein Gutachten einholen muss.

Festzuhalten ist, dass es in Österreich noch eine 30-jährige Verjährungsfrist gibt, welche ab der Behandlung oder Operation zu laufen beginnt. Die Kenntniserlangung des Schadens oder Schädigers durch den Patienten ist hierbei irrelevant.

Wann ist eine medizinrechtliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll?

Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist grundsätzlich immer dann eine gute Idee, wenn Sie vor einer Problemstellung stehen, selbst ins Zweifeln kommen und keine Expertise im Gebiet des Medizinrechtes vorzeigen können. Eine rechtliche Beratung ist in jener Situation immer von Vorteil, da Sie selbst bei einer geringen Erfolgseinschätzung Klarheit über Ihre Problemstellung bekommen. 

Wie finde ich eine seriöse Rechtsberatung im Medizinrecht?

Bei einer guten medizinrechtlichen Beratung kommt es neben Expertise und Qualität, in der Regel auf die Sympathie, Erreichbarkeit und Transparenz an. Jeder Streitfall bedarf einer genauen Prüfung und detaillierten Ausarbeitung. Achten Sie demnach bei der Wahl des Rechtsanwaltes auf dessen Einfühlsamkeit, Genauigkeit und Ehrlichkeit. Haben Sie bereits bei dem Erstgespräch ein gutes Gefühl, da der Rechtsvertreter auf Ihre Fragen eingeht, jedes Detail verständlich erklärt und sehr transparent mit den Fakten, Kosten und Aussichtschancen umgeht, dann sind Sie bereits auf dem richtigen Weg. 

Was sind typische Problemstellungen von Mandanten im Medizinrecht?

Je nachdem, an welchem Ende Sie stehen, gibt es verschiedene Problemstellungen im Medizinrecht. So kommen Patienten oftmals erst dann mit einer medizinrechtlichen Rechtsberatung in Kontakt, wenn bei einer Operation oder einer Behandlung etwas schiefgelaufen ist. Personen, die im Gesundheitssektor arbeiten, kommen meist schon früher m mit dem Medizinrecht in Berührung. So nimmt beispielsweise ein Arzt vor der Eröffnung einer eigenen Praxis in der Regel rechtliche Beratungen in Anspruch. 

Generell wird das Medizinrecht gesellschaftlich mit Behandlungsfehlern, Schadenersatz etc. in Verbindung gesetzt, sodass sich die häufigsten Problemstellungen von Klienten auch rund um dieses Thema bewegen. 

Mit welchen Kosten kann man bei einer Rechtsberatung für Medizinrecht rechnen?

Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert, die Kosten des ersten Beratungsgesprächs vorab bei der Terminvereinbarung nachzufragen. Bei der Verrechnungsart gibt es hierbei drei verschiedene Möglichkeiten:

  • Pauschalhonorar (vereinbarter Honorarbetrag für sämtliche Leistungen)
  • Zeithonorar (zeitliche Abrechnung zu einem vereinbarten Stundensatz)
  • Tarifabrechnung (Verrechnung laut Rechtsanwaltstarifgesetz)

RA Dr. Lukas Hock bietet ein kostenloses Erstgespräch an. Im Zuge des ersten Beratungsgespräches werden sodann die fortlaufenden Kosten sowie auch die Verrechnungsart zwischen dem Anwalt und dem Mandanten vereinbart.  

Gerne rechnen wir auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

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