Insolvenzrecht Salzburg und Umgebung

Ihr Rechtsanwalt für Insolvenzrecht.

Womit beschäftigt sich das Insolvenzrecht in Österreich?

Das österreichische Insolvenzrecht hat seinen Ursprung im 18. Jahrhundert. Damals entwickelte sich dieses mit starkem Einfluss des spanischen Rechts, wobei hierbei die Gerichtsgewalt anstatt der Eigenmacht der Gläubiger im Vordergrund stand. Da diese Art des Insolvenzrechts äußerst langwierig und kompliziert war, folgte 1781 die Josephinische, 1786 die westgalizische Gerichtsordnung und schließlich eine dem alten französischen Recht   angelehnte österreichische Concursordnung von 1868. Da dieses System jedoch weiterhin unbefriedigend war wurde 1912 bis 1914 eine tiefgreifende Reform vorgenommen. Diese führte zu einer Stärkung der Gerichtsherrschaft und ist auch nach weiteren 50 Novellen der Grundstein des heutigen Insolvenzrechts in Österreich.

Das Insolvenzrecht ist Teil des Zivilrechts und normiert die Feststellung von Insolvenztatbeständen und deren Folgen. Wird eine Insolvenz festgestellt, so kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder natürlichen Person, jeder juristischen Person, jedes Vereins und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden.

Was ist ein Gläubiger?

Der Rechtsbegriff des Gläubigers wird aus dem lateinischen Begriff credere abgeleitet, welches „glauben“ bedeutet. Das Prinzip dahinter ist, dass der Gläubiger eine Person ist, die seinem Schuldner „glaubt“, dass dieser die geschuldete Leistung auch erbringen wird.

Der Gläubiger und der Schuldner gehen hierbei eine Rechtsbeziehung miteinander ein, welche als Schuldverhältnis bezeichnet wird.

Was ist eine Forderung?

Unter Forderung versteht man im rechtlichen Sinne den Anspruch eines Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung.

Der Begriff Forderung entstand hierbei aus dem althochdeutschen Begriff „fordarunga“, welches „Vorrecht“ bedeutet. 

Was versteht man in Österreich unter der IO?

Unter der IO versteht man in Österreich die Insolvenzordnung, welche sämtliche Bereiche des Insolvenzverfahrens normiert. Die Insolvenzordnung ist seit der Aufhebung der Ausgleichsordnung durch das IRÄG 2010 die wichtigste Rechtsquelle des Insolvenzrechts.

Was ist der Unterschied zwischen Insolvenz und Konkurs?

Eine Insolvenz liegt vor, wenn ausstehende Zahlungen nicht mehr beglichen werden können, da die Einnahmen die Ausgaben nicht mehr decken können. Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt. Eine Insolvenz kann die unterschiedlichsten Ursachen haben, beispielsweise kann ein unterschätztes Geschäftsrisiko, eine Fehlinvestition, oder eine verfehlte Preiskalkulation zu einer Zahlungsunfähigkeit führen. Jedoch können auch wirtschaftliche Krisen ein Unternehmen in die Insolvenz treiben.

Ein Konkurs ist hingegen ein gerichtliches Verfahren im Insolvenzrecht, wobei eine kostensparende Vermögensverwertung eines zahlungsunfähigen Schuldners durchgeführt wird. Im Zuge des Verfahrens soll das Vermögen des Schuldners gleichmäßig auf die Gläubiger aufgeteilt werden. Ein Konkursverfahren bedeutet jedoch nicht, dass das Unternehmen geschlossen werden muss, sondern das primäre Ziel ist, wenn wirtschaftlich möglich, eine Fortführung des Betriebes und seine Sanierung. Hierzu wird im Zuge des Verfahrens ein Sanierungsplan dem Gericht vorgelegt. 

Was gehört alles zum Insolvenzrecht?

Zum österreichischen Insolvenzrecht Österreichs gehören vor allem folgende Niederschriften:

  • Insolvenzordnung;
  • Anfechtungsordnung;

Wie läuft ein Konkursverfahren ab? 

Das Konkursverfahren ist ein Schuldenregulierungsverfahrens mit dem Ziel, eine Lösung zwischen Gläubigern und Schuldnern zu finden, wobei die Zahlungsfähigkeit des Schuldners verbessert werden soll. Dieses wird beim zuständigen Gericht durchgeführt. Die Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners, welcher in den Sprengel des Gerichts fällt. Der gewöhnliche Aufenthaltsort wird zum Zeitpunkt des Einganges des Antrags bei Gericht gemessen. Bei Unternehmer ist hingegen immer das zuständige Landesgericht (in Wien das Handelsgericht) zuständig. Das Verfahren selbst kann seitens des Schuldners oder des Gläubigers eingeleitet werden. 

Die Konkurseröffnung muss entweder mündlich oder schriftlich durch einen Antrag bei Gericht eingebracht werden. Dies muss ohne schuldhaftes Zögern spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Unternehmen bei Eintritt der Überschuldung erfolgen.

Ist der Antrag bei Gericht eingebracht worden, so können über die Insolvenzdatei (Edikte) oder bei Gericht folgende Infos eingeholt werden:

  • Daten des Schuldners
  • Daten der Gläubiger
  • Anschrift des Masseverwalters
  • Frist für die Forderungsanmeldung
  • Datum der Gläubigerversammlung
  • Prüfungstagsatzung

Der Ablauf des Verfahrens gliedert sich sodann wie folgt:

  • Antrag wird bei dem zuständigen Gericht eingebracht
  • mit Beschluss des Gerichts wird das Verfahren eröffnet
  • eine Verhandlung findet ca. 2 Monate nach Konkurseröffnung statt
  • Prüfphase des Masseverwalters, ob eine Sanierung sinnvoll ist
  • Entscheidung 

Das Konkursverfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners mittels Eröffnungsbeschlusses des zuständigen Gerichts eröffnet. Im Zuge der Verhandlung wird sodann geprüft, ob eine Sanierung und Fortführung des Unternehmens möglich ist, oder ob das Vermögen sinnvollerweise liquidiert werden muss. Die diesbezügliche Entscheidung fällt die Berichtstagsatzung, welche gleichzeitig auch den Zweck der ersten Gläubigerversammlung erfüllen kann. Es folgt die Forderungsanmeldung der Gläubiger, wobei die Forderungen der Gläubiger im Zuge der allgemeinen Prüfungstagsatzung geprüft und über ihre Richtigkeit entschieden wird. Je nachdem in welcher wirtschaftlichen Lage sich das Unternehmen befindet, endet das Konkursverfahren mit der Verwertung und Verteilung (Schlussverteilung) der Insolvenzmasse im Zuge der Verteilungstagsatzung sowie der Rechnungslegungs- oder Schlussrechnungstagsatzung.

Wird das Konkursverfahren von einem Gläubiger eingeleitet, so ist ein entsprechendes Vorverfahren durchzuführen. Dieses beinhaltet die Prüfung der Voraussetzungen, Ladung des Schuldners zur Tagsatzung und Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses. Sollte kein kostendeckendes Vermögen seitens des Schuldners vorhanden sein, oder kein Kostenvorschuss erlegt werden, folgt die Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss. Im Zuge dessen wird auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch vorgenommen. Der Entzug der Gewerbeberechtigung gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund. Liegt hingegen ein kostendeckendes Vermögen vor, oder wird der Kostenvorschuss erlegt, kommt es, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wann ist eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Insolvenzrecht sinnvoll?

Im Insolvenzrecht gibt es generell keine Anwaltspflicht. Jedoch ist eine rechtliche Beratung immer empfehlenswert, da es im Insolvenzrecht meist um die (wirtschaftliche) Existenz von Unternehmen und den dahinterstehenden Menschen geht. Zudem kann eine Verschleppung einer Insolvenz (also eine Verzögerung der Insolvenzeröffnung) weitgehende zivil- aber auch strafrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer haben. Auf Seiten der Gläubiger gibt es auch die Möglichkeit entweder einen Gläubigerschutzverband oder auch einen Rechtsanwalt als rechtliche Vertretung einzusetzen.

Was ist ein Masseverwalter?

Ein Masseverwalter ist ein Rechtsanwalt, der in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren bestellt wird um die wirtschaftliche Situation zu erfassen und die beste Abwicklungsform zu bestimmen. Die Verantwortung des bestellten Rechtsanwalts besteht gegenüber dem Gericht und den Gläubigern.

Vertretung bei einem Unternehmenskonkurs?

Besteht die Gefahr, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, so ist die Beziehung eines Rechtsanwalts äußerst empfehlenswert. Dieser analysiert sodann die Situation und leistet gegebenenfalls bereits erste Hilfestellungen um das Unternehmen auf den richtigen Weg zu bringen. Auch rechtliche Fragen und allfällige Fehleinschätzungen werden im Zuge der ersten Analyse geklärt. Ist die wirtschaftliche Situation nicht mehr im eigenen Ermessen zu verbessern, so stellt der Rechtsanwalt den Antrag auf Insolvenzeröffnung und vertritt das Unternehmen und dessen unternehmensspezifischen Interessen. Die oberste Priorität ist hierbei die Sicherung der Existenzgrundlage sowie der Fortbestand des Unternehmens.

Vertretung bei einer Privatinsolvenz?

Bei der Insolvenz einer natürlichen Person wird stets ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet. Hierbei analysiert und ordnet der beauftragte Rechtsanwalt die aktuelle Situation. In der Regel wird von Gericht bei einer Privatinsolvenz kein Insolvenzverwalter bestellt. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist aber dennoch möglich und sinnvoll.

In einem solchen Falle tritt der Rechtsanwalt mit den Gläubigern in Kontakt und versucht im ersten Schritt eine außergerichtliche Lösung zu finden. Sollte dieser Versuch scheitern, so erstellt der beauftragte Rechtsanwalt auf Grundlage einer seriösen Einschätzung einen Zahlungsplan und legt diesen dem Antrag auf Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens, welcher bei Gericht eingebracht wird, bei. Der Rechtsanwalt vertritt hierbei einzig und alleine die Interessen seines Mandanten, wobei das Ziel ein möglichst rascher wirtschaftlicher „Neustart“ ist.

Was sind typische Problemstellungen von Mandanten im Insolvenzrecht?

Im Insolvenzrecht geht es immer um die wirtschaftliche Situation einer natürlichen oder juristischen Person, welche aufgrund widriger Umstände vor dem Abgrund steht. Dementsprechend beziehen sich die typischen Problemstellungen auf die Sanierung der wirtschaftlichen Situation einer natürlichen oder juristischen Person sowie den diesbezüglichen Optionen.

Mit welchen Kosten kann man bei einer Rechtsberatung für Insolvenzrecht rechnen?

Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert, die Kosten des ersten Beratungsgesprächs vorab bei der Terminvereinbarung nachzufragen. Bei der Verrechnungsart gibt es hierbei drei verschiedene Möglichkeiten:

  • Pauschalhonorar (vereinbarter Honorarbetrag für sämtliche Leistungen)
  • Zeithonorar (zeitliche Abrechnung zu einem vereinbarten Stundensatz)
  • Tarifabrechnung (Verrechnung laut Rechtsanwaltstarifgesetz)

RA Dr. Lukas Hock bietet ein kostenloses Erstgespräch an. Im Zuge des ersten Beratungsgespräches werden sodann die fortlaufenden Kosten sowie auch die Verrechnungsart zwischen dem Anwalt und dem Mandanten vereinbart.  

Gerne rechnen wir auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

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